für die LIGNA Systems Gruppe – Stand Februar 2025
Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen LIGNA Systems, ihren verbundenen Unternehmen und ihren Vertragspartnern innerhalb der LIGNA Systems Gruppe. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich getroffen wurden.
1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn LIGNA Systems in Kenntnis abweichender schriftlicher oder mündlicher Vertragsbedingungen des Vertragspartners eine Bestellung vorbehaltlos annimmt. Andere Bedingungen gelten nur, wenn LIGNA Systems ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Insbesondere reicht ein Verweis auf eigene AGB des Vertragspartners, z. B. in Bestellformularen oder E-Mails, nicht aus, um deren Geltung zu begründen.
1.3. Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Beschreibungen der Produkte sowie technische Angaben oder Modelle von LIGNA Systems, dienen lediglich als Mustervorgaben und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Technische Beratungen, Erfahrungswerte oder sonstige Angaben von LIGNA Systems sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. LIGNA Systems behält sich vor, geringfügige, technisch notwendige oder produktionsbedingte Änderungen vorzunehmen, sofern sie den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen.
1.4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Falls LIGNA Systems trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur teilweise beliefert wird, ist LIGNA Systems berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird in diesem Fall unverzüglich informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet, weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
1.5. Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, selbst wenn LIGNA Systems ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder eine wiederholte Zusammenarbeit erfolgt. Diese gelten nur, wenn LIGNA Systems ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine einmalige Zustimmung zu abweichenden Bedingungen gilt nur für den jeweiligen Vertrag und begründet keinen Anspruch auf zukünftige Anerkennung.
1.6. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen LIGNA Systems und dem Vertragspartner, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner in geeigneter Weise mitgeteilt.
1.7. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Nachweis solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung durch LIGNA Systems erforderlich. Die Schriftform umfasst auch elektronische Kommunikation (z. B. per E-Mail), sofern sie eindeutig zugeordnet werden kann. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
1.8. LIGNA Systems ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Vertragspartner in Textform (z. B. per E-Mail oder auf der Webseite von LIGNA Systems) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung schriftlich widerspricht. Bei Änderungen, die wesentliche Vertragspflichten betreffen (z. B. Preise, Haftungsregelungen), ist die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich. Erfolgt keine ausdrückliche Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung, gelten die geänderten AGB mit Fortsetzung der Geschäftsbeziehung als akzeptiert.
Vertragsabschluss
2.1. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche Bestätigung der Bestellung durch LIGNA Systems zustande. Die Schriftform umfasst auch digitale Bestätigungen per E-Mail oder in elektronischen Bestellsystemen. Schweigen auf eine Bestellung des Vertragspartners gilt nicht als Annahme.
2.2. Angebote & Verbindlichkeit
Angebote von LIGNA Systems sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Technische Änderungen oder Preisanpassungen bleiben vorbehalten, falls diese aufgrund gestiegener Material-, Lohn- oder Transportkosten erforderlich werden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch LIGNA Systems zustande.
2.3. Änderungen an Liefergegenständen
LIGNA Systems behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen an den in Auftrag gegebenen Liefergegenständen vorzunehmen, sofern diese technisch gleichwertig oder funktional gleichwertig sind und die vereinbarte Nutzung nicht beeinträchtigen. Änderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben sind jederzeit zulässig.
2.4. Beauftragung von Subunternehmern
LIGNA Systems ist berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an Subunternehmer weiterzugeben. Die Beauftragung eines Subunternehmers entbindet den Vertragspartner nicht von seinen Pflichten. LIGNA Systems haftet nicht für Fehler oder Verzögerungen, die durch den Subunternehmer entstehen, sofern LIGNA Systems diesen sorgfältig ausgewählt hat.
2.5. Kündigung bei Zahlungsverzug oder Vertragsbeendigung durch den Kunden
Falls eine fällige Zahlung nicht geleistet wird und eine Nachfrist erfolglos verstrichen ist, kann LIGNA Systems den Vertrag kündigen und die weitere Erfüllung verweigern. LIGNA Systems ist berechtigt, bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz für bereits angefallene Aufwendungen sowie entgangenen Gewinn geltend zu machen. Falls der Vertragspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen das Vertragsverhältnis vor vollständiger Erfüllung beendet, bleibt LIGNA Systems berechtigt, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und darüber hinausgehende Schäden zu fordern.
Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise in der vereinbarten Währung zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer oder anderen gesetzlichen Abgaben.
3.2. Preisanpassung bei Kostensteigerungen
Falls sich die Material-, Energie- oder Logistikkosten oder öffentliche Abgaben nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % erhöhen, behält sich LIGNA Systems das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen.
Falls zwischen Auftragsunterzeichnung und Auslieferung der vereinbarten Leistung mehr als 4 Monate vergehen und die Materialpreise aufgrund von Umständen steigen, die außerhalb des Einflussbereichs von LIGNA Systems liegen, ist LIGNA Systems berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen. Die Berechnung der Preisanpassung erfolgt anhand der bei Auftragsunterzeichnung kalkulierten Materialpreise. Die Preisanpassung ist auf den nachgewiesenen Materialkostenanstieg begrenzt. LIGNA Systems verpflichtet sich, den Vertragspartner unverzüglich über eine notwendige Preisanpassung zu informieren. Falls die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglichen Materialpreises beträgt, hat der Vertragspartner das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn LIGNA Systems bereits mit der Produktion oder Beschaffung der Materialien begonnen hat und diese nicht mehr storniert werden können.
3.3. Zahlungsfristen
Die im Auftrag oder auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfristen sind verbindlich. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn der vollständige Betrag auf dem Konto von LIGNA Systems eingegangen ist. Bankgebühren, insbesondere bei internationalen Überweisungen, trägt der Vertragspartner.
3.4. Skonto
Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Skontoabzüge ohne schriftliche Bestätigung von LIGNA Systems werden nicht anerkannt.
3.5. Verzugszinsen & Schadensersatz
Bei Zahlungsverzug ist LIGNA Systems berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz gegenüber zu berechnen. Zusätzlich können Mahngebühren und Inkassokosten geltend gemacht werden.
3.6. Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Lieferung und Lieferfristen
4.1. Lieferfristen & höhere Gewalt
Die Lieferfristen werden individuell vereinbart. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Transportausfälle, Energieengpässe, kriegerische Auseinandersetzungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von LIGNA Systems liegen. LIGNA Systems wird den Kunden unverzüglich über eintretende Verzögerungen informieren.
4.2. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden zumutbar sind. Falls dies für die termingerechte Abwicklung notwendig ist, kann LIGNA Systems auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden Teillieferungen durchführen. Jede Teillieferung kann separat in Rechnung gestellt werden. Falls durch eine Teillieferung zusätzliche Kosten entstehen, trägt diese der Kunde, es sei denn, LIGNA Systems hat die Mehrkosten zu vertreten.
4.3. Lieferhindernisse & Schadensersatz
Falls LIGNA Systems durch höhere Gewalt, Materialengpässe oder behördliche Anordnungen an der Lieferung gehindert wird, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich, wird LIGNA Systems von der Lieferverpflichtung befreit. Der Kunde wird in einem solchen Fall unverzüglich informiert. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, LIGNA Systems hat die Verzögerung oder Unmöglichkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
4.4. Materialbeschaffung & Vertragsanpassung
Falls sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Materialbeschaffung für LIGNA Systems aufgrund unvorhersehbarer Umstände (z. B. Rohstoffknappheit, wirtschaftliche Krisen) erheblich erschwert ist, kann LIGNA Systems eine Anpassung des Vertrages verlangen. Falls eine Anpassung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, ist LIGNA Systems berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Eigentumsvorbehalt & Gefahrenübergang
5.1. LIGNA Systems behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Dies gilt auch, wenn einzelne Rechnungen bereits beglichen wurden, solange noch weitere offene Forderungen bestehen.
5.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat LIGNA Systems unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die LIGNA-Waren erfolgen. Der Vertragspartner trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr solcher Zugriffe, sofern diese von ihm zu vertreten sind.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtleistung fälliger Zahlungen, ist LIGNA Systems berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben und LIGNA Systems den Zugang zu seinen Geschäftsräumen oder Baustellen zur Abholung der Ware zu ermöglichen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, LIGNA Systems erklärt dies ausdrücklich.
5.4. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erfolgt stets für LIGNA Systems als Hersteller. Wird die Ware mit anderen, nicht LIGNA Systems gehörenden Sachen verarbeitet, erworben oder vermischt, erwirbt LIGNA Systems das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die neu entstandene Sache für LIGNA Systems zu verwahren und angemessen zu versichern.
5.5. Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an LIGNA Systems in Höhe des Rechnungsbetrags der Vorbehaltsware sicherheitshalber abgetreten. LIGNA Systems nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. LIGNA Systems kann diese Einziehungsbefugnis jederzeit widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner die Abtretung offenlegt.
5.6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von LIGNA Systems um mehr als 10 %, so wird LIGNA Systems auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Die Wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LIGNA Systems.
5.7. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferung ohne Montage mit Übergabe an den Kunden bzw. Transporteur. Bei einer Lieferung mit Montage geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware mit dem Bauwerk verbunden ist. Für Verträge mit Verbrauchern (B2C) gilt abweichend, dass die Gefahr erst mit Übergabe der Ware an den Kunden übergeht, sofern dieser nicht selbst den Transport beauftragt hat.
5.8. Verpackungen, Transportmaterialien und Baumaterialreste gehen mit der Lieferung in den Besitz des Vertragspartners über. Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Entsorgung oder Weiterverwendung.
5.9. Sollte der Vertragspartner die Übernahme oder Entsorgung der Verpackungen, Transportmaterialien oder Baumaterialreste verweigern, ist LIGNA Systems berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners durchzuführen.
Mängelhaftung, Haftungsbeschränkungen und -freistellungen
6.1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels mitzuteilen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rüge sind das Postaufgabedatum oder nachweislich abgesendete E-Mail-Mitteilungen.
6.2. Mängel haben auf die vereinbarten Zahlungstermine keinen Einfluss.
6.3. Nacherfüllung & Rücktritt: Soweit ein Mangel der Vertragsware vorliegt, hat LIGNA Systems die Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt LIGNA Systems die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Preises für die Vertragsware. Sollte die Mangelbeseitigung für LIGNA Systems unzumutbar oder unmöglich sein oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann LIGNA Systems dem Vertragspartner eine Gutschrift in angepasster Höhe gewähren.
6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.5. Haftungsbeschränkung: Weitergehende Ansprüche, wie Ersatz von Arbeitsleistungen, Material, entgangenem Gewinn, Schadensersatz wegen Nichterfüllung usw., sind, soweit gesetzlich zulässig und im gesetzlich zulässigen Ausmaß, ausgeschlossen.
6.6. Ausschlüsse bei Fehlverhalten des Vertragspartners: Die Gewährleistung ist jedenfalls bei natürlichem Verschleiß sowie bei sachwidriger Behandlung, übermäßiger Inanspruchnahme und Nachlässigkeit seitens des Vertragspartners ausgeschlossen.
6.7. Haftungseinschränkung: Zum Schadensersatz ist LIGNA Systems in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LIGNA Systems ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. LIGNA Systems haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Produktionsausfälle (z. B. entgangenen Gewinn, Stillstandzeiten, Verzögerungen im Betriebsablauf, Nutzungsausfall, Mehrkosten bei Bauverzögerungen oder Vertragsstrafen gegenüber Dritten), sofern diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von LIGNA Systems, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6.8. Gewährleistungsdauer: Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfristen entsprechend dem auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Recht. Eine etwaige vertraglich vereinbarte Gewährleistungsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
6.9. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gelieferten Bauteile gemäß den Herstellervorgaben zu warten und zu nutzen. Sofern keine Unterlagen vorliegen, können diese über LIGNA Systems angefordert werden. Eine unterlassene oder fehlerhafte Wartung kann Gewährleistungs- und Haftungsansprüche einschränken oder ausschließen
Fristen
7.1. Unterbrechung von Fristen durch höhere Gewalt & unvorhersehbare Ereignisse
Lieferfristen von LIGNA Systems (einschließlich Fixtermine, Nachbesserungs- oder Ersatzfristen) werden bei Ereignissen, die LIGNA Systems nicht zu vertreten hat, unterbrochen. Dies umfasst insbesondere Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, politische Unruhen), unvorhersehbare Betriebsstörungen, Nichtverfügbarkeit von Materialien, Lieferstörungen von Zulieferern oder sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von LIGNA Systems. Sobald das jeweilige Ereignis wegfällt, laufen die Lieferfristen erneut an.
7.2. Voraussetzungen für die Einhaltung von Lieferfristen
An vereinbarte Lieferfristen ist LIGNA Systems nur gebunden, wenn der Vertragspartner seine Vertragspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Zahlungsbedingungen, das rechtzeitige Einreichen sämtlicher Unterlagen (z. B. Genehmigungen, Freigaben) sowie aller bauseitigen Mitwirkungshandlungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um die Dauer der Verzögerung.
7.3. Anwendung auf alle Leistungsfristen
Für alle sonstigen von LIGNA Systems übernommenen Leistungsfristen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Schutz von geistigem Eigentum, Geheimhaltung
8.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen und sämtlichen sonstigen Unterlagen, die LIGNA Systems im Geschäftsverkehr übermittelt, behält sich LIGNA Systems die Eigentums-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne schriftliche Zustimmung von LIGNA Systems dürfen diese Dokumente Dritten weder zugänglich gemacht noch außerhalb der Geschäftsbeziehung mit LIGNA Systems verwendet werden.
8.2. Sämtliche Unterlagen, die für die vorstehenden Rechte von Relevanz sind, sind auf Verlangen und bei Nichtzustandekommen oder Auflösung des Vertrages unverzüglich samt etwaiger Kopien zurückzugeben.
8.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -abwicklung bekannt gewordenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strikt vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter, Beauftragte, Berater oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
8.4. LIGNA Systems ist berechtigt, Referenzbilder sowie nicht vertrauliche technische Informationen abgeschlossener Projekte zu Marketing- und Dokumentationszwecken zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
Gerichtsstand & anwendbares Recht
9.1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen LIGNA Systems und dem Vertragspartner ist das Recht des Landes anwendbar, in dem die Gesellschaft der LIGNA Systems Gruppe ihren Sitz hat, unter Ausschluss der jeweiligen Verweisungsnormen des anwendbaren internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9.2. Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Vertragsverhältnis der hier betroffenen Vertragsparteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit folgender Gerichtsstände vereinbart: Eupen (BE) für alle übrigen geschlossenen Verträge. Aachen (DE) für alle mit der LIGNA Systems Deutschland GmbH geschlossenen Verträge und für Vertragspartner mit Sitz in Deutschland, Gerichtsbezirk Bedford (QC, Kanada) für alle mit LIGNA Systems Kanada geschlossenen Verträge oder Vertragspartner mit Sitz in Kanada,
Schlussbestimmungen
10.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform umfasst auch elektronische Kommunikation (z. B. per E-Mail), sofern sie eindeutig zugeordnet werden kann und beide Parteien diese bestätigen.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
10.3. Für den Fall, dass diese AGB in einer anderen Sprache übermittelt werden, ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
10.4. Diese AGB gelten für alle Unternehmen der LIGNA Systems Gruppe, einschließlich: LIGNA Systems Holding, Mercatorstraße 16, 4780 Sankt Vith, Belgien | LIGNA Parts AG, Mercatorstraße 16, 4780 Sankt Vith, Belgien | LIGNA Construct PGmbH, Mercatorstraße 16, 4780 Sankt Vith, Belgien | LIGNA Systems Deutschland GmbH, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, Deutschland | LIGNA Systems Luxembourg SARL, Hasselt 1, 9944 Beiler, Luxemburg | LIGNA Systems Inc, 5 ch. Duport, Hatley (Québec) J0B2C0 Canada.
Sollte sich die LIGNA Systems Gruppe um weitere Unternehmen erweitern, wird LIGNA Systems dem Vertragspartner die Namen dieser Unternehmen schriftlich mitteilen. Diese AGB gelten dann automatisch auch im Verhältnis zwischen diesen neuen Unternehmen und dem Vertragspartner für zukünftige Geschäfte als bestätigt und vereinbart.